
1. Die Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines erstandenen Schadens nach § 823 BGB ab.
Grundlagen
Voraussetzung ist, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden). Schäden an der Mietwohnung fallen unter den Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten handelt.
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Kfz-Haftpflichtversicherung) und die Ausübung der Jagd, die über besondere Policen abgesichert werden müssen. Wenn zusätzlich nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken (nicht: Kfz-Versicherung!) neu hinzutreten, sind sie zwar zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Verschieden hohe Deckungssummen für Personen- und Sachschäden werden angeboten. Diese Summen werden teils pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, wären über eine Vermögensschadenhaftpflicht abzusichern, sie spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle und werden nicht generell, jedenfalls mit deutlich niedrigerer Versicherungssumme, abgesichert.
Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.
Zusatzdeckungen
Folgende Risiken können gegen Mehrbeitrag oder als Paket in kundenfreundlichen Tarifen versichert werden.
Ausfalldeckung
Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.
Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.
Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.
Deckung für deliktunfähige Kinder
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die "Moralische Verpflichtung" gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die "Einrede der Deliktunfähigkeit" bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.
Mietsachschäden
Mietsachschäden können, wenn auch meist summenmäßig begrenzt (100.000 bis 1. Mio Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten mitversichert.
Gefälligkeitsschäden
Fügt eine Person einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfsleistung einen Schaden zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann als Mehrleistung (bis zur festgelegten Schadengrenze) zusätzlich zur normalen Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
Quelle: Wikipedia
2. Allgemeine Infos über die Haftpflicht Versicherung
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und nahezu gleichlautend in Österreich, geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt nur dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung.
Die Haftpflichtversicherung ist, keine Pflicht- sondern eine freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines erstandenen Schadens nach § 823 BGB ab (siehe Haftpflicht). Pflichtig sind die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Halter eines auf öffentlichen Straßen bewegten Kraftfahrzeugs und die Jagdhaftpflichtversicherung bei Erwerb eines Jagdscheins.
Die Verträge verwenden nahezu immer als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB), die als Musterbedingungen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ausgegeben wurden. Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.
Haftpflichtversicherungen für private Kunden
Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
Ausschlüsse
Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) oder den Individualvereinbarungen legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Typischerweise ist Versicherungsschutz für Risiken, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt, in allen anderen ausgeschlossen. Regelmäßig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.
Dauer des Versicherungsverhältnisses
Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf Dauer lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadenfall gekündigt werden. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Bedarf für die Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung ist nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern der wichtigste Versicherungsvertrag, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 ff. jeder Bürger grundsätzlich für von ihm verschuldete Schäden haftet. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schaden mit seinem privaten Vermögen bis zu 30 Jahre im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eintreten. Neben der Bezahlung berechtigter Ansprüche bietet die Haftpflichtversicherung den Versicherten auch Rechtsschutz bei unberechtigten Schadenersatzforderungen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung - die Höhe der SB ist abhängig von dem Risiko der zu versichernden Gewerbeart - den Schaden teilweise selbst, um den Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.
Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG). Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). In der Autohaftpflicht ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person geschädigt wird (z.B. durch einen arbeitslosen Hundehalter) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer - gegen einen zusätzlichen Beitrag - im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten ?(Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger versichert wäre.
Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten beruflichen Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung - abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit - vorgesehen:
In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer gemäß § 158 c VVG regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), er muss vielmehr dem Versicherer die erbrachte Leistung im nachhinein erstatten. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktanspruch des Geschädigten an den Versicherer ergänzt werden - analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherungen besteht im Bereich der Arzthaftung für Mediziner, Krankenhäuser, sonstige Heilberufe und Tierhalter.
Quelle: Wikipedia